Informationen für Angehörige

Informationssammlung für Kunden, Pflegende und Angehörige

Wie viel Geld steht Ihnen bei welchem Pflegegrad zu?

PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld332 €573 €765 €947 €
Pflegesachleistungen ambulant761 €1.432 €1.778 €2.200 €
Entlastungsbetrag125 €125 €125 €125 €125 €
Pflegehilfsmittel40 €40 €40 €40 €40 €
Verhinderungspflege (jährlich)1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich)1.774 €1.774 €1.774 €1.774 €
Anpassung Wohnumfeld4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €

Anpruch auf Pflegeleistungen besteht ab dem Monat der Antragstellung.

Bei Pflegegrad 1

  • Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €
  • 4.000 € für den barrierefreien Umbau der Wohnung
  • Die Beteiligung an den Kosten für ein Hausnotruf, nach Antragstellung

Pflegegrade 2 bis 5

  • Pflegegeld: wenn der Pflegebedürftige durch nahestehende Personen Zuhause gepflegt wird
  • Pflegesachleistungen: wenn eine ausgebildete Pflegekraft die Pflege in der häuslichen Umgebung durchführt

Sollten Sie nur Pflegesachleistungen beziehen …

… stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse und lassen Sie dort Ihre Pflegegsachleistungen auf Kombinationsleistungen umstellen.

Bei den Kombinationsleistungen handelt es sich um eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sollten Sie jemanden haben der über Ihren Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse Dienstleistungen abrechnet, zum Beispiel einen Pflegedienst oder eine private Pflege- oder Haushaltskraft, dann erhalten Sie den prozentualen Anteil vom Pflegegeld ausgezahlt, der von Ihrem Dienstleister nicht aufgebraucht wurde.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege wird Zuhause geleistet, sie wird bis zu 6 Wochen im Jahr mit insgesamt max. 1612 € übernommen.

Die Verhinderungspflege kann auch von Ihrem Pflegedienst erbracht werden. Sollten Sie also bis Ende des Jahres das Geld aus der Verhinderungspflege nicht andernfalls benötigen, können Sie davon die pflegerischen, hauswirtschaftlichen oder Betreuungsleistungen eines Pflegedienstes finanzieren. In dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Häflte weiter gezahlt.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, 806 € von dem ungenutzten Anpruch der Kurzzeitpflege hierfür zu nutzen

Um Anpruch auf die Verhinderungspflege zu haben, muss die häusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten bestehen.

Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich darum, dass eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einen vollstationären Aufenthalt bedarf. Oft ist dies zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt, dafür stehen 1.774 € im Jahr zur Verfügung. Meistens ist der Betrag jedoch vor der 56-Tage-Grenze aufgebraucht.

Zusätzlich besteht hier auch die Möglichkeit, das komplette ungenutzte Budget der Verhinderungspflege mit zu verwenden: 1.774 + 1.612 € = 3.386 €.

Kann der Pflegegrad nachträglich erhöht werden?

Es kann nach einiger Zeit vorkommen, dass der bisher festegelegte Pflegegrad nicht mehr der aktuellen Pflegesituation entspricht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der körperliche oder psychische Zustand verschlechtert oder eine Krankheit weiter voranschreitet.

In solchen Fällen kann ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse gestellt werden. Daraufhin kann es sein, dass erneut ein/e Gutachter/in geschickt wird, der/die den Grad der Selbständigkeit der betroffenen Person erneut prüft und bewertet.

Was, wenn der Pflegegrad falsch eingestuft wurde?

Sind Sie der Ansicht, dass der Pflegegrad nicht richtig bzw. zu niedrig ausgefallen ist? Dann können Sie Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Für solch einen Widerspruch haben Sie nach Eingang des Bescheids über die Pflegegradeinstufung einen Monat Zeit.

Läuft das Widerspruchsverfahren, wird Ihre Entscheidung durch die Pflegekasse geprüft und ein Zweitgutachten in Auftrag gegeben. In manchen Fällen erfolgt eine erneute Begutachtung des Pflegebedürftigen.

Achten Sie bei den Begutachtungen darauf, dass der/die Gutachter/in jede notwendige Hilfe festhält.

Foto: Haltende Hände

Über die St. Elisabeth Caritassozialstation

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